Gesetzliche Definition
Die gesetzliche Definition der Querschnittsaufgaben ergibt sich aus § 1908 f BGB:
§ 1908f Anerkennung als Betreuungsverein
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden,
die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt,
fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte berät,
2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden.
Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
(4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten.
Demnach ist einer der Schwerpunkte des Betreuungsvereins dafür Sorge zu tragen, dass ehrenamtliche Betreuer/-innen in ausreichender Zahl zu Verfügung stehen. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, muss der Verein Öffentlichkeitsarbeit leisen. Die gewonnenen ehrenamtlichen Betreuer/-innen werden im Weiteren durch die hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen des Vereins in ihrer Betreuungstätigkeit unterstützt. Die Vereinsmitgliedschaft der ehrenamtlichen Betreuer/-innen ist dabei sinnvoll.
Das Land Rheinland-Pfalz gewährt den Vereinen zur Unterstützung dieser Arbeit einen Landeszuschuss. Hierbei sind die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit zu berücksichtigen (s. Anhang).